Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RAUCH Landmaschinenfabrik GmbH

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Alle von uns jetzt oder in Zukunft abgegebenen Erklärungen, Auskünfte, Angebote, Verträge, Lieferungen, sowie allgemein alle diesbezüglichen Beratungs- und Serviceleistungen, einschließlich des Kundendienstes, der Wartung und der in diesem Rahmen erbrachten Lieferungen und Leistungen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung vereinbart. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern wie z. B. Kaufleuten, Kleingewerbetreibenden und Landwirten, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer sind auch juristische Personen (z. B. Gemeinden) oder Einrichtungen(z. B. gemeindliche Eigenbetriebe) des öffentlichen Rechts, soweit es sich schwerpunktmäßig um ein privatrechtliches Geschäft handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2. Vertragsschluss

2.1. In Prospekten, Werbeanzeigen, technischen Beschreibungen, Preislisten und/oder sonstigen Verkaufs- und Informationsanlagen enthaltenen Angaben sind nur informatorischer Art, somit unverbindlich und freibleibend.

2.2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Angebote des Kunden können von uns innerhalb von 2 Wochen angenommen werden. Die Annahme erfolgt in der Regel durch eine „Auftragsbestätigung“.

2.3. Die zu unserem Angebot oder zu unserer Auftragsbestätigung gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Gewichts- und Maßangaben und anderen technischen Informationen sowie sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Abweichungen sind unangemessen und vom Kunden nicht zu akzeptieren, soweit sie über das übliche Maß hinausgehen. Wir behalten uns an diesen Unterlagen sowie auch an Kostenvoranschlägen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, sei es im Original, Kopie oder sonstiger Reproduktion bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4. Unsere Absatzmittler, insbesondere Zwischenhändler, Handelsvertreter oder Angestellte sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen, Erklärungen oder Informationen zu geben, die der Auftragsbestätigung widersprechen, von ihr abweichen oder über ihren Inhalt hinausgehen. Solche Erklärungen gelten verbindlich nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

 

3. Vergütung/Zahlungen

3.1. Unsere Preisangaben sind Nettopreise: Sie verstehen sich in Euro und gelten grundsätzlich zusätzlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit es sich nicht in Einzelfällen um eine steuerbefreite Leistung handeln sollte. Die gesetzliche Unsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich der Verpackung sowie der Be- und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nach der Verpackungsverordnung eine Verpflichtung besteht, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.

3.3. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen, einschließlich der erfüllungshalber übergebenen Schecks und/oder Wechsel, ist der Zeitpunkt der vorbehaltslosen Gutschrift der Zahlung auf einem unserer Konten bzw. das Datum des Zugangs des Schecks und/oder Wechsels. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

 

4. Leistungszeiten

4.1. Angaben zu Leistungszeiten (Fristen oder Zeiträumen) gelten nur annähernd und haben voraussichtlichen, unverbindlichen Charakter. Sie sind nur dann strikt verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die Einhaltung der Lieferfristen setzen die Abklärung aller technischen Fragen, die Beibringung erforderlicher Unterlagen, die Einholung behördlicher Genehmigungen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden wie zum Beispiel der Eingang vereinbarter Zahlungen und Sicherheiten voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Jede Verspätung dieser Verpflichtung verschieben entsprechend die Leistungszeiten.

4.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Darüber hinaus geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.4. Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im oder von 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu verantwortenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unserem Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung und/oder einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, begrenzt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

4.5. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung, soweit der Besteller einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, für jede vollendete Woche des Verzuges unsererseits auf 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % der mit uns vereinbarten Nettovergütung.

4.6. In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht entbunden, eine Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Als höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampf, Streik, rechtmäßige Aussperrung auch bei unseren Vorlieferanten bzw. dessen wesentlichen Subunternehmer, Feuer- und Wasserschäden, von uns unverschuldete Transportschäden, die zur Zerstörung oder um die Nutzbarkeit der Waren bzw. ihrer wesentlichen Teile führen, Krieg oder sonstige Katastrophen .

4.7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Käufer nicht von Interesse beziehungsweise nicht zumutbar.

 

5 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mangels anderslautender Vereinbarung auf der Auftragsbestätigung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen der Ware des Werkes/Lagers auf den Kunden über.

 

6. Gewährleistung

6.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die Waren unverzüglich nach Anlieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, untersucht und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzeigt.

6.2. So weit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sowohl die Mangelbeseitigung als auch die Nachbesserung kann nur gegenüber uns geltend gemacht werden und nur durch uns und/oder einen von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache erst nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder weil wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

6.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.

6.8. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und wesentliche Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7 Haftungsbegrenzungen

7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und/oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und/oder von Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind wie den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Folgeschäden / Schadensersatzansprüche Dritte). Die Begrenzungen gelten auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus Forderungen dieses Liefervertrages und Forderungen einschließlich sämtlicher Salden aus Kontokurrent, die uns jetzt bereits zustehen und/oder zukünftig zustehen werden, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

9.1. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eines oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9.2. Die gesamten Vertragsbeziehungen, einschließlich der Form, des Zustandekommens, der Auslegung, der Erfüllung, unterliegen in jeder Hinsicht und umfassend den materiellen Sachvorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist unser Sitz.

9.4. Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind daneben berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.

RAUCH Landmaschinenfabrik GmbH                                                                         Stand 1/2017